Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der AraMed® GmbH

 

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend "Verkaufsbedingungen" genannt) sind für alle Vertragsverhältnisse, Vereinbarungen und Angebote der AraMed GmbH (nachfolgend "Verkäuferin" genannt) gegenüber Abnehmern / Bestellern, die Unternehmer i. S. v. § 14 BGB sind, (nachfolgend "Käufer" genannt) verbindlich.

(2) Die Verkaufsbedingungen der Verkäuferin gelten ausschließlich und werden mit Bestellung anerkannt. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn die Verkäuferin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Von den Verkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen und Zusicherungen sind schriftlich festzulegen.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

(5) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin oder durch die Zusendung der Ware zustande.

(6) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige gleichartige Geschäfte zwischen der Verkäuferin und dem Käufer.

(7) Das Erlöschen der Großhandels Erlaubnis, dem Status einer Krankenhaus-(versorgenden) Apotheke, die Beendigung eines Krankenhausversorgungsvertrages und den Neuabschluss eines solchen sowie der Apothekenbetriebserlaubnis hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 2 Preise

(1) Es gelten die am Tage des Vertragsschlusses in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise der Verkäuferin zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

(2) Der Mindestbestellwert beträgt EUR 40,00 (zzgl. MwSt.)

(3) Bei Bestellungen bis zu einem Warenwert in Höhe von bis zu EUR 100,00 exkl. MwSt. fallen Versandkosten in Höhe von EUR 25,00 zzgl. MwSt. an. Alle Sendungen, die diesen Warenwert überschreiten werden porto- und frachtfrei unter Ausnutzung des nach Ansicht der Verkäuferin angemessenen und kostengünstigsten Versandweges ausgeliefert. Wünscht der Käufer in einem solchen Fall einen besonderen Versandweg, so sind die Mehrkosten von ihm zu tragen zuzüglich aller anfallenden Steuern.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind ab Rechnungsdatum ohne Abzug mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen fällig.

(2) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

(3) Die Rechnungen der Verkäuferin sind zahlbar (a) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder (b) mit


1,5% Skonto (zahlbar innerhalb von 10 Tagen) vom Nettorechnungsbetrag, falls sich der Kunde dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren mit Einzug zum Fälligkeitsdatum anschließt. Wenn die Verkäuferin fällige Zahlungen im Wege des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens einziehen, erfolgt keine Vorankündigung des Lastschrifteinzugs mit Fristsetzung.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, für noch nicht ausgelieferte Ware Vorauszahlungen zu leisten, sofern er sich mit Zahlungen in Verzug befindet oder wenn begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit bestehen.

(5) Aufrechnungen und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten, von der Verkäuferin schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 4 Lieferzeit

(1) Bei schuldhafter Überschreitung einer schriftlich vereinbarten Lieferzeit oder einer zumutbaren Lieferfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Von der Verkäuferin nicht zu vertretende Lieferhemmnisse befreien diese für die Dauer der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung.

(2) Der Rücktritt ist erst zulässig, wenn eine vom Käufer zu setzende Nachfrist ungenutzt abgelaufen ist, die ab Zugang bei der Verkäuferin mindestens 10 Werktage betragen muss.

§ 5 Erfüllungsort, Lieferung

(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen ist das Werk oder Lager, von dem die Verkäuferin die Lieferung vornimmt. Die Gefahr geht unabhängig davon, ob die Kosten der Versendung durch die Verkäuferin übernommen werden, mit der Absendung bzw. Übergabe an den Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmten Person auf den Käufer über.

(2) Die Verkäuferin ist berechtigt, Teillieferung zu veranlassen.

(3) Die Verkäuferin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, für versandte Ware auf ihre Kosten eine Transportversicherung abzuschließen.

(4) Transportschäden, -verzögerungen und Fehlmeldungen sind sowohl dem Frachtführer als auch der Verkäuferin unverzüglich mit einer ausführlichen Sachschilderung und unter Übersendung einer Kopie des Originalfrachtbriefes mit Gegenzeichnung des Frachtführers mitzuteilen (auch elektronisch).

(5) Die Verkäuferin liefert nur in vollständigen Originalpackungen gemäß den Angaben der gültigen Preisliste, die Bestellmengen sind also entsprechend anzupassen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Warenlieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, und zwar auch zukünftiger Forderungen, Eigentum der Verkäuferin.

(2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung ist auch im Fall eines Zahlungsverzuges oder der Einstellung der Zahlung nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte der Verkäuferin beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware bestehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretungen hiermit an. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sie kann die Einzugsermächtigung insbesondere im Falle von Pflichtverletzungen durch den Käufer widerrufen. Auf Aufforderung der Verkäuferin hin ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Kunden offen zu legen und der Verkäuferin die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen, damit diese in der Lage ist, die abgetretenen Forderungen einzusehen.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Vorbehaltsware auf Verlangen der Verkäuferin und auf Kosten des Käufers zurückzugeben oder Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte sind an die Verkäuferin abzutreten. In der Zurücknahme sowie einer eventuellen Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus dem Erlös wegen der offenen Forderungen zu befriedigen.

(5) Die Verkäuferin ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, als Sicherheit vorbehaltenes Eigentum insoweit freizugeben, als der Wert des Vorbehaltseigentums die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

§ 7 Weiterverkauf

(1) Beliefert ein Käufer ein oder mehrere Krankenhäuser i.S.d. §14 Apothekengesetz, so ist der Verkäuferin auf Anfrage schriftlich mitzuteilen, welche Produkte in welchen Mengen an welches Krankenhaus geliefert wurden.

(2) Der Käufer darf die Produkte der Verkäuferin, die er für die Krankenhausversorgung außerhalb des Geltungsbereiches der Arzneimittelpreisverordnung bezogen hat, nur in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 14 Apothekengesetz, insbesondere nur im Rahmen der Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 Apothekengesetz bzw. im Rahmen eines behördlich genehmigten Krankenhausversorgungsvertrages weiterveräußern bzw. verwenden. Eine nicht mit § 14 Apothekengesetz übereinstimmende Abgabe an andere Abnehmer, insbesondere öffentliche Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen oder Einkaufsgenossenschaften ist nicht gestattet.

(3) Verstößt der Käufer gegen eine Pflicht aus § 7 (2) dieser Verkaufsbedingungen, steht es der Verkäuferin frei, den Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen Abgabepreis und dem Apothekeneinkaufspreis für Krankenhausapotheken vom Käufer zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitere gesetzliche Rechte der Verkäuferin blieben hiervon unberührt.

§ 8 Gewährleistung, Untersuchungspflicht

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf deren Fehlerfreiheit zu untersuchen.

(2) Sofern bei sorgfältiger Untersuchung erkennbare Mängel vorhanden sind, ist der Käufer verpflichtet, diese der Verkäuferin schriftlich innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware mitzuteilen. Unterlässt der Käufer die Prüfung oder teilt der Käufer einen von ihm erkannten Mangel der Verkäuferin nicht innerhalb der oben gesetzten Frist mit, so gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).

(3) Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung bzw. ihrer Erkennbarkeit schriftlich geltend gemacht werden.

(4) Sofern die erhobene Mängelrüge berechtigt ist und fristgerecht geltend gemacht worden ist, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Bei rechtzeitiger und berechtigter Rüge einer Mehr- oder Minderlieferung nimmt die Verkäuferin die überzählige Ware zurück bzw. liefert die bestellte Restmenge nach.

(5) Schlägt die Mangelbeseitigung bzw. die Ersatzlieferung oder die Rücknahme überzähliger Ware bzw. die Nachlieferung trotz angemessener Nachfristsetzung zweimal fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) geltend zu machen. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.

§ 9 Rücknahme gekaufter Ware

(1) Die Rückgabe fehlerfreier Ware ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nur im Ausnahmefall möglich und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin. Kühlware ist von diesen Regelungen ausgeschlossen. Die Höhe einer evtl. Vergütung behält sich die Verkäuferin vor. Die evtl. Rücksendung erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Käufers.

(2) Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, fehlerfreie Waren, die der Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin an diese zurückschickt, an den Käufer zurückzusenden oder für ihre Aufbewahrung zu sorgen; die Verkäuferin ist berechtigt, solche Waren auf Kosten des Käufers zu vernichten.

(3) Schäden müssen entsprechend der Regelung unter § 8 gemeldet werden. Die Ware muss zurückgesandt werden. Es erfolgt, nach Ermessen der Verkäuferin, eine Ersatzlieferung oder es wird zum Rechnungspreis vergütet.

(4) Falschlieferungen müssen innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware gemeldet werden, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Spätere Reklamationen können nicht mehr entgegengenommen werden.

(5) Rückruf: Kommt es zu einem kaufmännischen oder pharmazeutischen Rückruf, muss die Ware innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Rückrufs zurückgesandt werden.

§10 Haftung und Schadensersatz

(1) Die Verkäuferin haftet für Schäden des Käufers nur, soweit diese von der Verkäuferin oder den Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht worden sind.

(2) Diese Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung, Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und Anbahnung eines Vertrages.

(3) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(4) Unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§11 Datenspeicherung

(1) Die Verkäuferin ist unter Wahrung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zu speichern, zu verarbeiten und zum eigenen Gebrauch zu übermitteln. Der Käufer erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.

§12 Exporte

(1) Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte der Verkäuferin nicht außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verkaufen. Der Käufer wird eine entsprechende Verpflichtung auch seinen Kunden auferlegen, soweit diese Produkte der Verkäuferin von ihm erwerben.

§13 Klinik- und Anstaltspackungen; Weiterverkauf

(1) Die Verkäuferin beliefert den pharmazeutischen Großhandel nicht mit ihrem Kliniksortiment. Ein Einzelverkauf von Teilmengen bzw. Teilen einer Klinikpackung ist unzulässig.

(2) Die Produkte der Verkäuferin dürfen nur in der unveränderten Originalpackung angeboten, verkauft oder abgegeben werden.

§14 Compliance und Antikorruption

(1) Der Käufer stellt sicher, dass alle geltenden Gesetze beachtet werden, insbesondere diejenigen, die Bestechungsgrund, Bestechlichkeit sowie Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung unter Strafe stellen.

§15 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Klagen wegen Streitigkeiten, die sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergeben, sind bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Verkäuferin zuständig ist. Die Verkäuferin ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CSIG).


AraMed GmbH, Westhafenplatz 1, D-60327 Frankfurt a.M. HRB: 11358, Stand 1.2023